Schweizerische Kriminalprävention - Prévention Suisse de la Criminalité


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Recht und Gesetz

In den Fängen des Gesetzes

Illegaler Markt im Internet

Es zeigt sich klar: Es ist die Nachfrage, die das Angebot regelt. Wer sich Kinderpornos verschafft, schafft durch seine Nachfrage einen Markt für Kinderpornografie. Er leistet also einem Sexualdelikt an einem Kind Vorschub. Deshalb stellt das Gesetz nicht bloss den Handel, sondern auch den Besitz von Kinderpornografie unter Strafe. Die Gerichte in der Schweiz legen die Formulierungen bewusst streng aus. Und die Arbeit der Polizei wird immer erfolgreicher.

Im Strafgesetzbuch ist festgelegt, was als illegal gilt:
 

Kinderpornografie

Im Artikel 197 heisst es: Wer pornografisches Material mit Kindern „herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft“. Auch wer es „erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonstwie beschafft oder besitzt“ muss mit einer Strafverfolgung rechnen.

Sexuelle Handlungen mit Kindern

Der Artikel 187 stellt die sexuelle Ausbeutung eines Kindes oder Jugendlichen unter Strafe:
„Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.“ Weiter heisst es: „Handelt der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Gefängnis.“

Exhibitionismus

Der Artikel 194 behandelt exhibitionistische Handlungen. Solche können auch mit einer Webcam begangen werden: „Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.“

 

Rechtssprechung

Der betrachtende Konsum von Kinderpornos - das Anschauen allein - ist nicht strafbar. Beim Betrachten eines Bildes im Internet wird dieses ins sogenannte Temp-File auf der Festplatte des Computers geladen. Dieses Vorhandensein im Temp-File wird noch nicht geahndet.
Unter Strafe stehen aber der Besitz und die Herstellung von Kinderpornos. Dazu zählt das Herunterladen von illegalem Material auf einen Datenträger (z.B. auch das Handy). Der Download, der mit einem Mausklick auf die Datei eingeleitet wird, gilt als Herstellung und kann mit einem hohen Strafmass verurteilt werden. Das Herunterladen von einem Server im Ausland gilt als Einfuhr.

 

 

News

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Artikel

Erstellt am:
29.07.2005

Geändert am:
06.02.2009

Links

Online-Version des Schweiz. Strafgesetzbuches »»
Bundesgericht »»

Recht

Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.

Sprichwort

Gewalt ist die letzte Zuflucht des Unfähigen. Isaac Asimov

Recht

Art. 34 ...um zu verhindern, dass Kinder a) zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet oder gezwungen werden; b) für die Prostitution oder andere rechtswidrige sexuelle Praktiken ausgebeutet werden; c) für pornographische Darbietungen und Darstellungen ausgebeutet werden.

Betroffene

Ein grosser Teil der Selbstmorde von Opfern von Kindesmissbrauch finden an Weihnachten oder an Geburtstagen statt, weil wir dann am stärksten spüren, dass die Pädophilen nicht nur uns, sondern unsere ganze Familie zerstören. Kristian Ditlev Jensen